Sachverhalt:
Nach Fertigstellung muss die Straße „Buchenweg“ im Bebauungsplan „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 6 NStrG gewidmet werden.
Fuß- und Radwege sind mit dem Zusatz „nur für Fuß- und Radfahrer“ dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Diese Fläche ist im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt.
Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
- „Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte
Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene
Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6
NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“
- „Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte
Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite
von 3,00 m, ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im
Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur
für Fuß- und Radfahrer gewidmet.“
Finanzierung:
Anlagen: