Betreff
57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Beckers Wisch-Erweiterung) - Feststellungsbeschluss
Vorlage
FB2/023/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB westlich der vorhandenen Wohnsiedlung „Beckers Wisch“ vor.

 

Die Stellungnahmen welche während des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) eingereicht worden sind, wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 sowie des Verwaltungsausschusses am 29.09.2016 vorgestellt und diskutiert.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die zweite Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde im November/Dezember 2016 durchgeführt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Die Stellungnahmen aus der zweiten Behördenbeteiligung werden in der Sitzung durch die NLG vorgestellt und erläutert.

 

Nach Abwägung der vorliegenden Anregungen und Bedenken ist für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 


Beschlussvorschlag:

 

„1. Die Anregungen und Bedenken

-       der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

-       der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

-       des Hauptverbandes des Landvolkes Osnabrück

-       der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

      werden berücksichtigt.

 

 2. Die Anregungen und Bedenken

-       des Landkreises Osnabrück

      werden teilweise berücksichtigt.

 

 3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

     der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.
     gültigen Fassung die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der

     Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen, den

     Bericht zur artenschutzrechtlichen Prüfung  und der wasserwirtschaftlichen

     Voruntersuchung.

 

 4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes

     dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“