Sachverhalt:
Die 58. Änderung des
Flächennutzungsplanes sieht eine Erweiterung des Wohngebietes „Auf dem
Sackslande“ in nördlicher Richtung vor. Ausgewiesen wird eine Wohnbaufläche
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Die im ersten
Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingereichten Stellungnahmen wurden in der Sitzung
des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 sowie in der Sitzung des
Verwaltungsausschusses am 29.09.2016 vorgestellt und diskutiert.
Die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die zweite Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde
im November/Dezember 2016 durchgeführt.
Während der
öffentlichen Auslegung sind weder Anregungen noch Bedenken eingereicht worden.
Die Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden in der
Sitzung durch die NLG vorgestellt und näher erläutert.
Nach erfolgter
Abwägung der einzelnen Stellungnahmen ist der Feststellungsbeschluss zu
fassen.
Beschlussvorschlag:
„1. Die Anregungen und Bedenken
- der Polizeiinspektion Osnabrück
- der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Osnabrück
- der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück
- der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück
- der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.
- des Hauptverbandes des Osnabrücker Landvolks, Osnabrück
- der EWE Netz, Oldenburg
- der Stadt Osnabrück, Archäologische Denkmalpflege
- der Amprion GmbH, Dortmund
- der Westnetz GmbH, Osnabrück
- der Vodafone Kabel Deutschland, Leer
- des Landkreises Osnabrück
werden berücksichtigt.
2. Die Anregungen und Bedenken
- des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover
- der Stadt Georgsmarienhütte
werden teilweise berücksichtigt.
3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in
der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.
gültigen Fassung die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus
der Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen,
dem Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlicher Prüfung und der
wasserwirtschaftlichen Vorplanung sowie dem Fachbeitrag Schallschutz.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes
dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“