Betreff
58. Änderung des Flächennutzungsplanes (Auf dem Sackslande-Erweiterung)-Feststellungsbeschluss
Vorlage
FB2/021/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht eine Erweiterung des Wohngebietes „Auf dem Sackslande“ in nördlicher Richtung vor. Ausgewiesen wird eine Wohnbaufläche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Die im ersten Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingereichten Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 sowie in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 29.09.2016 vorgestellt und diskutiert.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die zweite Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde im November/Dezember 2016 durchgeführt.

 

Während der öffentlichen Auslegung sind weder Anregungen noch Bedenken eingereicht worden. Die Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden in der Sitzung durch die NLG vorgestellt und näher erläutert.

 

Nach erfolgter Abwägung der einzelnen Stellungnahmen ist der Feststellungsbeschluss zu fassen. 

 

 


Beschlussvorschlag:

„1. Die Anregungen und Bedenken

-       der Polizeiinspektion Osnabrück

-       der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Osnabrück

-       der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

-       der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

-       der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

-       des Hauptverbandes des Osnabrücker Landvolks, Osnabrück

-       der EWE Netz, Oldenburg

-       der Stadt Osnabrück, Archäologische Denkmalpflege

-       der Amprion GmbH, Dortmund

-       der Westnetz GmbH, Osnabrück

-       der Vodafone Kabel Deutschland, Leer

-       des Landkreises Osnabrück

    werden berücksichtigt.

 

2. Die Anregungen und Bedenken

    - des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

    - der Stadt Georgsmarienhütte

    werden teilweise berücksichtigt.

 

3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

    der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.

    gültigen Fassung die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus

    der Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen,

    dem Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlicher Prüfung und der

    wasserwirtschaftlichen Vorplanung sowie dem Fachbeitrag Schallschutz.

 

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes 

    dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“