Sachverhalt:

 

Für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss durch den Verwaltungsausschuss am 01.06.2017 gefasst.

Um nun im Verfahren weiter machen zu können, ist der Auslegungsbeschluss zu fassen. Da dieser Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, erfolgt die Auslegung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB.

 


Anlagen:

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Bebauungsplanentwurf Nr. 98 „Südbergstraße/nördlich Amtsweg“ nebst Anlagen

 wird gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für

 die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.“

 


Finanzierung:

 


Beschlussvorschlag:

 

„Der Bebauungsplanentwurf Nr. 98 „Südbergstraße/nördlich Amtsweg“ nebst Anlagen

  wird gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für

  die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.“

 


Herr Lehmann vom Planungsbüro Tovar & Partner stellt den Bebauungsplanentwurf für die Grundstücke  westlich sowie östlich der Südbergstraße, nördlich der Straße „Amtsweg“  vor.

Der Geltungsbereich ist planungsrechtlich derzeit als unbeplanter Innenbereich gem.

§ 34 BauGB einzustufen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Bauwunsch von Grundstückseigentümern im rückwärtigen Grundstücksbereich. Durch die Aufstellung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass die Ausweisung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen kann. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.

Die Art der baulichen Nutzung wird als „Allgemeine Wohngebiete (WA)“, differenziert in die Teilbereiche WA 1 und WA 2 festgesetzt. Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass in der sogenannten zweiten Reihe keine allzu großen Gebäude entstehen sollen. Daher werden im WA 2 andere Kennwerte aufgenommen, die eine weniger verdichtete Ausnutzung der Grundstücke zulässt. Das Maß der baulichen Nutzung für die Flächen kann aus dem beiliegenden Bebauungsplanentwurf entnommen werden.

Der Änderungsbereich ist über die Südbergstraße an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Grundstücke, die in zweiter Reihe entstehen, werden über die vorhandenen Grundstücke erschlossen. Für Bauvorhaben, die nicht direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, sind zur Gewährleistung einer gesicherten Erschließung gemäß einer öffentlich-rechtlichen Baulast für Zu- und Durchgänge bzw. Zu- und Durchfahrten erforderlich. Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen sind privat-rechtlich mittels Dienstbarkeiten zu sichern.

 

Frau Vogelsang vertritt die Ansicht, für die WA 2 keine Dachneigung festzulegen, da eine Höhenfestsetzung für die Gebäude vorhanden ist und somit für die Bauherren eine größere Planungsfreiheit geschaffen würde. Ferner regt sie an, die Dachform „Schrägdach/Pultdach“ mit aufzunehmen.

 

Herr Wenner unterstützt die Aussage und weist auf Befreiungsanträge hin, welche in der Vergangenheit häufig aufgrund der vorgegebenen Dachneigungen bzw. Dachformen eingereicht wurden.

 

Nach kurzer Beratung stimmen die Mitglieder dem vorgestellten Bebauungsplanentwurf mit dem Zusatz „Pultdach“ sowie der Änderung der Dachneigung auf 10° - 45° für die WA 2 einhellig zu und fassen einstimmig folgenden Beschlussvorschlag:  


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

8

Nein:

 

Enthaltung: