Sachverhalt:

Nach Fertigstellung und der Eigentumsübertragung auf die Gemeinde Hilter a.T.W. muss die Straße „Borgloher Schweiz“ im gleichnamigen Baugebiet dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 6 NStrG gewidmet werden.

Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (Fuß-, Rad,- Anliegerweg usw.) beschränkt werden. Liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, muss die Widmung den Festsetzungen dieses Planes entsprechen. Die im Bebauungsplan Nr. 87 „Borgloher Schweiz“ festgelegten Anliegerwege sind im beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:

 


Anlagen:

 


  1. „Die im Bebauungsplan Nr. 87 „Borgloher Schweiz“, Gemarkung Borgloh-

  Wellendorf, Flur 2, Flurstücke 49/93, 50/18, 49/88 tlw. und 50/43

  tlw. sowie die im Bebauungsplan Nr. 94 „Borgloher Schweiz Teil II“, 

 Gemarkung Borgloh-Wellendorf, Flur 2, Flurstück 49/111, ausgewiesene

 Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6

 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“

 

  1. „Die im Bebauungsplan Nr. 87 „Borgloher Schweiz“, Gemarkung Borgloh-

 Wellendorf, Flur 2, Flurstücke 50/18 tlw., 49/88 tlw. und 50/43 tlw.,

 ausgewiesene Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Anliegerweg“

 wird als Gemeindeweg im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr

 mit der Einschränkung „nur für Anlieger“ gewidmet.“

 

  1. „Die im Bebauungsplan Nr. 94 „Borgloher Schweiz Teil II“, Gemarkung

 Borgloh-Wellendorf, Flur 2, Flurstück 49/133, ausgewiesene Verkehrs-

 fläche mit besonderer Zweckbestimmung wird als öffentliche

 Parkfläche im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“

 


Finanzierung:

 


  1. Die im Bebauungsplan Nr. 87 „Borgloher Schweiz“, Gemarkung Borgloh-Wellendorf, Flur 2, Flurstücke 49/93, 50/18, 49/88 tlw. und 50/43 tlw. sowie die im Bebauungsplan Nr. 94 „Borgloher Schweiz Teil II“, Gemarkung Borgloh-Wellendof, Flur 2, Flurstück 49/111, ausgewiesene Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
  2. Die im Bebauungsplan Nr. 87 „Borgloher Schweiz“, Gemarkung Borgloh-Wellendorf, Flur 2, Flurstücke 50/18 tlw., 49/88 tlw. und 50/43 tlw., ausgewiesene Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Anliegerweg“ wird als Gemeindeweg im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung „nur für Anlieger“ gewidmet.
  3. Die im Bebauungsplan Nr. 94 „Borgloher Schweiz Teil II“, Gemarkung Borgloh-Wellendorf, Flur 2, Flurstück 49/133, ausgewiesene Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung wird als öffentliche Parkfläche im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 


Die Verwaltung erläutert kurz den Sachverhalt. Nach dem Endausbau der Straße „Borgloher Schweiz“ müsse noch eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach § 6 NStrG erfolgen.

 

Der Rat folgt dem Beschlussvorschlag des Bau-A und des VA und beschließt einstimmig Folgendes:


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

21

Nein:

 

Enthaltung: