Sitzung: 05.12.2019 Rat
Vorlage: FB2/063/2019
Sachverhalt:
Nach Fertigstellung muss die Straße „Buchenweg“ im Bebauungsplan „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 6 NStrG gewidmet werden.
Fuß- und Radwege sind mit dem Zusatz „nur für Fuß- und Radfahrer“ dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Diese Fläche ist im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt.
Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
Anlagen:
- „Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte
Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene
Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6
NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“
- „Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte
Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite
von 3,00 m, ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im
Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur
für Fuß- und Radfahrer gewidmet.“
Finanzierung:
- Die
im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung,
Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene
Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6 NStrG
dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Der
im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung,
Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite von 3,00 m
ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im Sinne des § 6 NStrG
dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur für Fußgänger und
Radfahrer gewidmet.
Die Verwaltung
schildert den Sachverhalt anhand der Beratungen des Bau-A am 07.11.2019. Die
Straße „Buchenweg“ erhält durch Widmung den Status einer öffentlichen Sache und
wird somit formell für den Gemeingebrauch freigegeben.
Die Mitglieder des Rates fassen hierzu einstimmig folgenden Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
21 |
Nein: |
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Enthaltung: |
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