Sachverhalt:

 

Nach Fertigstellung muss die Straße „Buchenweg“ im Bebauungsplan „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 6 NStrG gewidmet werden.

Fuß- und Radwege sind mit dem Zusatz „nur für Fuß- und Radfahrer“ dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Diese Fläche ist im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen: 

 


Anlagen:

 


  1. „Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte 

 Änderung, Gemarkung Hilter,  Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene

 Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6

 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“

 

  1. „Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte

 Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite

 von 3,00 m, ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im

 Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur

 für Fuß- und Radfahrer gewidmet.“

 


Finanzierung:

 


  1. Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
  2. Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite von 3,00 m ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur für Fußgänger und Radfahrer gewidmet.

 

 


Die Verwaltung schildert den Sachverhalt anhand der Beratungen des Bau-A am 07.11.2019. Die Straße „Buchenweg“ erhält durch Widmung den Status einer öffentlichen Sache und wird somit formell für den Gemeingebrauch freigegeben.

 

Die Mitglieder des Rates fassen hierzu einstimmig folgenden Beschluss: 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

21

Nein:

 

Enthaltung: