Sachverhalt:

 

Für die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit im Juli 2019 durchgeführt. Die im Rahmen dieser Veranstaltung vorgetragenen Fragen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge werden in der Sitzung vorgetragen.

Das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Behörden wurden gebeten, Ihre Stellungnahme auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben.

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingereichten Stellungnahmen mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen werden in der Sitzung näher erläutert und stehen zur Diskussion.

Ein Beschluss hinsichtlich der eingereichten Anregungen und Bedenken ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Für den weiteren Verfahrensschritt ist der Auslegungsbeschluss zu fassen. Dies beinhaltet die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ferner werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut an dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:

 


Anlagen:

 


„Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus dem Vorentwurf

 der Planzeichnung, der Entwurfsbegründung, dem Umweltbericht mit den

 Anlagen Artenschutzrechtliche Prüfung, Plan 1 Biotoptypenkartierung, Plan 2

 Eingriffs- und Maßnahmenplan, Plan 3 externe Kompensation sowie der

 wasserwirtschaftlichen Stellungnahme und dem Auszug aus der verkehrlichen

 Untersuchung,  werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB  für die Dauer einer Monats

 öffentlich ausgelegt.“

 Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

 Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.“

 


Finanzierung:

 


Beschluss:

Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus dem Entwurf der Planzeichnung, der Entwurfsbegründung, dem Umweltbericht mit den Anlagen Artenschutzrechtliche Prüfung, Plan 1 Biotoptypenkartierung, Plan 2 Eingriffs- und Maßnahmenplan, Plan 3 externe Kompensation sowie der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme und dem Auszug aus der verkehrlichen Untersuchung, werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 


Frau Roßmann von der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH stellt die Ergebnisse der im Sommer erfolgten frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 95 „Erkings Hof“ anhand einer Präsentation vor. Die ausführliche Präsentation ist als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Bedenken des Landkreises seien die Ein- und Mehrfamilienhäuser nördlich der Hofstelle neu positioniert worden. Durch die Neuordnung sei die Sicht auf die denkmalgeschützte Hofstelle nicht wesentlich beeinträchtigt. Zusätzlich seien in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde zum Schutz und Erhalt der bestehenden Hofstelle die Baugrenzen im Bereich der Hofstelle angepasst worden.

Im Zuge einer wasserwirtschaftlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass das bisher geplante Regenrückhaltebecken nicht ausreichend sei. Durch die notwendige Vergrößerung des Regenrückhaltebeckens werden die zwei oberhalb des Beckens liegenden Grundstücke entfallen.

Der in der Planstraße B, oberhalb der Hofstelle, liegende Wendehammer müsse für den vorbeugenden Brandschutz von 18 m auf 21 m vergrößert werden.

Der Bereich der Gartenhofbebauung sei aufgrund der hohen Verdichtung als Sondergebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden.

Durch die Gewässeröffnung im Baugebiet sowie weiterer Maßnahmen, wie der punktuellen Bepflanzung von öffentlichen Grünflächen, sei die Kompensation von 20.850 Werteinheiten im Baugebiet möglich. Das übrige Kompensationsdefizit von 24.876 Werteinheiten werde extern über zwei Kompensationspools ausgeglichen.

Zu diskutieren sei, welche Festsetzungen für Steingärten getroffen werden. Möglich sei eine Empfehlung zum Verzicht auf Steingärten oder die Festsetzung des Verbots von Steingärten. Die Festsetzung könne Einflüsse auf die Eingriffsbilanzierung und daher auf die extern zu kompensierenden Werteinheiten haben. Mit der Festsetzung des Verbots von Steingärten sei die aufgeführte Kompensation abschließend. Bei einer Empfehlung könne sich das Kompensationsdefizit auf 32.165 Werteinheiten erhöhen, wenn der Landkreis die Berechnung der Werteinheiten aufgrund der Empfehlung nicht anerkenne. Wünschenswert sei hier ein klares Votum des Ausschusses.

Geplant sei in dem Gebiet ein kaltes Nahwärmenetz. Über privatrechtliche Verträge werde die NLG einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen.

Die öffentliche Bürger- und Trägerbeteiligung solle noch in diesem Jahr erfolgen. Im Januar 2020 werden die Stellungnahmen ausgewertet. Ein Feststellungs- und Satzungsbeschluss könne, sofern keine wesentlichen Bedenken oder Anregungen geäußert werden,  in der Ratssitzung im März 2020 erfolgen. Nach der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch den Landkreis Osnabrück sei ein rechtskräftiger Bebauungsplan im Sommer 2020 möglich. Nach Tiefbauarbeiten im Herbst 2020 könne eine Hochbaureife voraussichtlich Ende 2020 erlangt werden.

 

Herr Wenner erfragt, ob die Verlegung von Glasfaseranschlüssen vorgesehen ist.  Frau Roßmann führt aus, dass dies in der Erschließungsplanung geklärt werde.

 

Herr Wenner hebt darüber hinaus die Festsetzung einer zwei-geschossigen Bauweise der Mehrfamilienhäuser positiv hervor. Im Hinblick auf Steingärten bevorzuge er eine Empfehlung zum Verzicht, nicht jedoch ein festgesetztes Verbot.


Ausschussvorsitzende Abendroth spricht sich für ein festgesetztes Verbot von Steingärten aus. Durch die möglicherweise notwendige höhere Kompensation werde sich der Baupreis weiter erhöhen.

 

Es wird erfragt, ob die bei einer Empfehlung möglicherweise entstehende höhere Kompensation auf diejenigen umgelegt werden könne, die Steingärten tatsächlich anlegen. Einer ersten Einschätzung zufolge sei dies rechtlich nicht möglich.

 

Nach kurzer Diskussion spricht sich der Ausschuss mit 5:4 Ja-/Neinstimmen dafür aus, eine Empfehlung zum Verzicht auf Steingärten in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Im Anschluss fasst der Ausschuss einstimmig den folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

Nachrichtlich:

Eine wasserwirtschaftliche Untersuchung, ob das neu geplante sowie die vorhandenen Regenrückhaltebecken kombiniert bzw. zusammengelegt werden könnten, ist auf Wunsch im Nachgang erfolgt. Das vorhandene Becken weist lt. Wasserrechtsantrag eine Sohlhöhe von 104,70 m auf. Für eine Erweiterung des vorhandenen Beckens wäre die geplante Sohlhöhe des geplanten Regenrückhaltebeckens um mindestens 2 m zu vertiefen. Damit ergäben sich deutlich längere und tiefere Böschungen, die negativ zu bewerten sind. Auch für das geplante kalte Nahwärmenetz wäre eine tiefere Beckensohle nachteilig. Aus diesem Grund ist die Zusammenlegung der Regenrückhaltebecken nicht zu empfehlen.

Nach einer Rücksprache der NLG mit dem Landkreis Osnabrück hat dieser deutlich gemacht, dass durch die beschlossene Empfehlung des Verbotes von Steingärten eine höhere externe Kompensation notwendig sei. Die notwendige höhere Kompensation werde in die öffentliche Auslegung bereits eingearbeitet.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0