Sitzung: 07.11.2019 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Vorlage: FB2/067/2019
Sachverhalt:
Für die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit im Juli 2019 durchgeführt. Die im Rahmen dieser Veranstaltung vorgetragenen Fragen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge werden in der Sitzung vorgetragen.
Das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Behörden wurden gebeten, Ihre Stellungnahme auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben.
Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingereichten Stellungnahmen mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen werden in der Sitzung näher erläutert und stehen zur Diskussion.
Ein Beschluss hinsichtlich der eingereichten Anregungen und Bedenken ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Für den weiteren Verfahrensschritt ist der Auslegungsbeschluss zu fassen. Dies beinhaltet die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ferner werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut an dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
Anlagen:
„Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus dem Vorentwurf
der Planzeichnung, der Entwurfsbegründung, dem Umweltbericht mit den
Anlagen Artenschutzrechtliche Prüfung, Plan 1 Biotoptypenkartierung, Plan 2
Eingriffs- und Maßnahmenplan, Plan 3 externe Kompensation sowie der
wasserwirtschaftlichen Stellungnahme und dem Auszug aus der verkehrlichen
Untersuchung, werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer einer Monats
öffentlich ausgelegt.“
Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.“
Finanzierung:
Beschluss:
Die 56. Änderung
des Flächennutzungsplanes bestehend aus dem Entwurf der Planzeichnung, der
Entwurfsbegründung, dem Umweltbericht mit den Anlagen Artenschutzrechtliche
Prüfung, Plan 1 Biotoptypenkartierung, Plan 2 Eingriffs- und Maßnahmenplan,
Plan 3 externe Kompensation sowie der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme und
dem Auszug aus der verkehrlichen Untersuchung, werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB für
die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Frau Roßmann von
der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH stellt die Ergebnisse der im Sommer
erfolgten frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung zur 56. Änderung des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 95 „Erkings Hof“ anhand einer
Präsentation vor. Die ausführliche Präsentation ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund der
denkmalschutzrechtlichen Bedenken des Landkreises seien die Ein- und
Mehrfamilienhäuser nördlich der Hofstelle neu positioniert worden. Durch die
Neuordnung sei die Sicht auf die denkmalgeschützte Hofstelle nicht wesentlich
beeinträchtigt. Zusätzlich seien in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde zum
Schutz und Erhalt der bestehenden Hofstelle die Baugrenzen im Bereich der
Hofstelle angepasst worden.
Im Zuge einer wasserwirtschaftlichen
Untersuchung sei festgestellt worden, dass das bisher geplante
Regenrückhaltebecken nicht ausreichend sei. Durch die notwendige Vergrößerung
des Regenrückhaltebeckens werden die zwei oberhalb des Beckens liegenden
Grundstücke entfallen.
Der in der
Planstraße B, oberhalb der Hofstelle, liegende Wendehammer müsse für den
vorbeugenden Brandschutz von 18 m auf 21 m vergrößert werden.
Der Bereich der
Gartenhofbebauung sei aufgrund der hohen Verdichtung als Sondergebiet und nicht
als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden.
Durch die
Gewässeröffnung im Baugebiet sowie weiterer Maßnahmen, wie der punktuellen
Bepflanzung von öffentlichen Grünflächen, sei die Kompensation von 20.850
Werteinheiten im Baugebiet möglich. Das übrige Kompensationsdefizit von 24.876
Werteinheiten werde extern über zwei Kompensationspools ausgeglichen.
Zu diskutieren sei,
welche Festsetzungen für Steingärten getroffen werden. Möglich sei eine
Empfehlung zum Verzicht auf Steingärten oder die Festsetzung des Verbots von Steingärten.
Die Festsetzung könne Einflüsse auf die Eingriffsbilanzierung und daher auf die
extern zu kompensierenden Werteinheiten haben. Mit der Festsetzung des Verbots
von Steingärten sei die aufgeführte Kompensation abschließend. Bei einer
Empfehlung könne sich das Kompensationsdefizit auf 32.165 Werteinheiten
erhöhen, wenn der Landkreis die Berechnung der Werteinheiten aufgrund der
Empfehlung nicht anerkenne. Wünschenswert sei hier ein klares Votum des
Ausschusses.
Geplant sei in dem
Gebiet ein kaltes Nahwärmenetz. Über privatrechtliche Verträge werde die NLG
einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen.
Die öffentliche
Bürger- und Trägerbeteiligung solle noch in diesem Jahr erfolgen. Im Januar
2020 werden die Stellungnahmen ausgewertet. Ein Feststellungs- und
Satzungsbeschluss könne, sofern keine wesentlichen Bedenken oder Anregungen
geäußert werden, in der Ratssitzung im
März 2020 erfolgen. Nach der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch
den Landkreis Osnabrück sei ein rechtskräftiger Bebauungsplan im Sommer 2020
möglich. Nach Tiefbauarbeiten im Herbst 2020 könne eine Hochbaureife
voraussichtlich Ende 2020 erlangt werden.
Herr Wenner
erfragt, ob die Verlegung von Glasfaseranschlüssen vorgesehen ist. Frau Roßmann führt aus, dass dies in der
Erschließungsplanung geklärt werde.
Herr Wenner hebt
darüber hinaus die Festsetzung einer zwei-geschossigen Bauweise der
Mehrfamilienhäuser positiv hervor. Im Hinblick auf Steingärten bevorzuge er
eine Empfehlung zum Verzicht, nicht jedoch ein festgesetztes Verbot.
Ausschussvorsitzende Abendroth spricht sich für ein festgesetztes Verbot von
Steingärten aus. Durch die möglicherweise notwendige höhere Kompensation werde
sich der Baupreis weiter erhöhen.
Es wird erfragt, ob
die bei einer Empfehlung möglicherweise entstehende höhere Kompensation auf
diejenigen umgelegt werden könne, die Steingärten tatsächlich anlegen. Einer
ersten Einschätzung zufolge sei dies rechtlich nicht möglich.
Nach kurzer
Diskussion spricht sich der Ausschuss mit 5:4 Ja-/Neinstimmen dafür aus, eine
Empfehlung zum Verzicht auf Steingärten in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Im Anschluss fasst
der Ausschuss einstimmig den folgenden Beschlussvorschlag:
Nachrichtlich:
Eine wasserwirtschaftliche Untersuchung, ob
das neu geplante sowie die vorhandenen Regenrückhaltebecken kombiniert bzw.
zusammengelegt werden könnten, ist auf Wunsch im Nachgang erfolgt. Das
vorhandene Becken weist lt. Wasserrechtsantrag eine Sohlhöhe von 104,70 m auf.
Für eine Erweiterung des vorhandenen Beckens wäre die geplante Sohlhöhe des
geplanten Regenrückhaltebeckens um mindestens 2 m zu vertiefen. Damit ergäben
sich deutlich längere und tiefere Böschungen, die negativ zu bewerten sind.
Auch für das geplante kalte Nahwärmenetz wäre eine tiefere Beckensohle nachteilig.
Aus diesem Grund ist die Zusammenlegung der Regenrückhaltebecken nicht zu
empfehlen.
Nach einer Rücksprache der NLG mit dem
Landkreis Osnabrück hat dieser deutlich gemacht, dass durch die beschlossene
Empfehlung des Verbotes von Steingärten eine höhere externe Kompensation
notwendig sei. Die notwendige höhere Kompensation werde in die öffentliche
Auslegung bereits eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
9 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |