Sachverhalt:

 

Nach Fertigstellung muss die Straße „Buchenweg“ im Bebauungsplan „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 6 NStrG gewidmet werden.

Fuß- und Radwege sind mit dem Zusatz „nur für Fuß- und Radfahrer“ dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Diese Fläche ist im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen: 

 


Anlagen:

 


  1. „Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte 

 Änderung, Gemarkung Hilter,  Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene

 Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6

 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“

 

  1. „Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte

 Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite

 von 3,00 m, ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im

 Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur

 für Fuß- und Radfahrer gewidmet.“

 


Finanzierung:

 


Beschluss:

  1. Die im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., ausgewiesene Wohnstraße/Straßenfläche wird als Gemeindestraße im Sinne von § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
  2. Der im Bebauungsplan Nr. 30 „Am Mühlenwege“, 2. vereinfachte Änderung, Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/139 tlw., in einer Breite von 3,00 m ausgewiesene Fuß- und Radweg wird als Gemeindeweg im Sinne des § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr mit der Einschränkung nur für Fuß- und Radfahrer gewidmet.

 

 


Herr Kallmeyer berichtet, dass der Endausbau der Straße „Buchenweg“ erfolgt ist. Nach Fertigstellung müsse die Straße gem. § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

 

Der Ausschuss fasst einstimmig den folgenden Beschlussvorschlag:

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0