Sachverhalt:

Die „Erpener Straße" ist auf dem o.g. Teilstück bisher nicht endgültig hergestellt worden.

Die Fahrbahn ist gemäß Gemeindesatzung erst dann als endgültig fertiggestellt zu betrachten, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist.

Überdies fehlen Beleuchtungseinrichtungen und Einrichtungen zur Straßenentwässerung, eingeschlossen Straßenrinnen und -einläufe.

In der Konsequenz finden die Vorschriften der §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hilter a.T.W. vom 08.07.1997 Anwendung.

Geplant ist nun der Endausbau der "Erpener Str." auf einem Teilstück, dass im Norden durch den „Asbrocker Weg" und im Süden durch den "Amtsweg" begrenzt wird.

 


Anlagen:

 


Beschlussvorschlag:

„Gem.§§ 5 und 11 (3) der Satzung der Gemeinde Hilter a.T.W. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.07.1997 wird der Teilbereich der „Erpener Straße" vom  „Amtsweg" bis zum „Asbrocker Weg" als ein Erschließungsbeitragsrechtlich selbstständiges Teilstück abgerechnet.

Zur öffentlichen abrechenbaren Erschließungsanlage gehört auch der deutlich weniger als 100 Meter lange Stichweg.

Die nördliche Abschnittsgrenze bildet eine horizontale Linie zwischen den straßenseitigen nördlichen Grenzsteinen der Flurstücke 62/21 bzw. 65/4.

Die Abschnittsgrenze wird im Süden zwischen den beiden südlichen Grenzsteinen der Grundstücke 62/35 und 62/15 gezogen. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses."

 


Finanzierung:

 


Beschluss:

„Gem. §§ 5 und 11 (3) der Satzung der Gemeinde Hilter a.T.W. über die

 Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.07.1997 wird der Teilbereich der

 „Erpener Straße“ vom „Amtsweg“ bis zum „Asbrocker Weg“ als ein

 erschließungsbeitragsrechtlich selbstständiges Teilstück abgerechnet.

 Zur öffentlichen abrechenbaren Erschließungsanlage gehört auch der deutlich

 weniger als 100 Meter lange Stichweg.

 Die nördliche Abschnittsgrenze bildet eine horizontale Linie zwischen den

 straßenseitigen nördlichen Grenzsteinen der Flurstücke 62/21 bzw. 65/4.

 Die Abschnittsgrenze wird im Süden zwischen den beiden südlichen

 Grenzsteinen der Grundstücke 62/35 und 62/15 gezogen. Der beigefügte

 Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.“

 


 

Herr Wenner nimmt an der Sitzung wieder teil.

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage und erläutert kurz den Sachverhalt.

Die Ausbauplanung wurde in einer Anliegerversammlung vorgestellt.

 

Im Anschluss fasst der Bau- und Planungsausschuss einstimmig folgenden Beschlussvorschlag:


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0