Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 100 „Wellendorf 4/III“ weist für den Großteil des Geltungsbereiches eine Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule und schulergänzende Einrichtungen, Spiel- und Sportplatz sowie soziale Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen aus.

Da es sich bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Wellendorf 4/III“ um eine Maßnahme der Innenentwicklung von Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereiches handelt, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.

 

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 03. April bis einschließlich 03. Mai 2019 bzw. vom 27. März.2019 bis einschließlich 30. April 2019 durchgeführt.

Die Stellungnahmen in denen Anregungen und Bedenken geäußert wurden, werden in der Sitzung vorgestellt und erläutert.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:

 

 


Anlagen:

 


Beschlussvorschlag:

„1.

  Die Anregungen und Bedenken

  -   werden berücksichtigt

 

  Die Anregungen und Bedenken

   -   werden teilweise berücksichtigt

 

   Die Anregungen und Bedenken

   -   werden zurückgewiesen.

 

  2.

   Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 und §

   10 Abs. 1 BauGB in der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr.

   5 NKomVG in der zzt. gültigen Fassung den Bebauungsplane Nr. 100

   „Wellendorf 4/III“ bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie

   den textlichen Festsetzungen, hierzu als Satzung.

   Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Wellendorf 4/III“ erfolgte gemäß

   § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.“  

 


Finanzierung:

 


Beschluss:

„1.

  Die Anregungen und Bedenken

   - der Deutschen Bahn AG

   - des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

   - des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück

   - der Vodafone Kabel Deutschland GmbH

   - der Deutschen Telekom Technik GmbH

   - des Landkreises Osnabrück

   werden berücksichtigt.

  2.

  Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 und §

  10 Abs. 1 BauGB in der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr.

  5 NKomVG in der zzt. gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 100

  „Wellendorf 4/III“ bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie den

  textlichen Festsetzungen, hierzu als Satzung.

  Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Wellendorf 4/III“ erfolgte gemäß

  § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.“

 


Herr Lehmann vom Büro Tovar und Partner stellt den für diesen Bereich bestehenden Bebauungsplan vor. Hiernach ist ein überbaubarer Bereich mit der Zweckbestimmung „Schule“ ausgewiesen.

Die Planungsabsichten auf Errichtung einer Kindertagesstätte erforderten die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan Nr. 100 „Wellendorf 4/III“ weist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmungen Schule und schulergänzende Einrichtungen, Spiel- und Sportplatz sowie sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aus.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 03.04.-03.05.2019 durchgeführt. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgetragen.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 27.03.-30.04.2019. Folgende Stellungnahmen wurden hierzu eingereicht:

Die Deutsche Bahn AG weist darauf hin, dass die Sicherheit und der Betrieb des Schienennetzes nicht gefährdet oder gestört werden. Es wird auf Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb hingewiesen.

Die Bahntrasse befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet. Aus diesem Grund sollten die Anmerkungen lediglich zur Kenntnis genommen werden.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie begrüßt die angestrebte Nutzung. Durch die Bebauung von Freiflächen kann ein Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme geleistet werden. Weiter wird angemerkt, dass das Gebiet in die Erdfallgefährdungskategorie 1 bis 2 eingeordnet ist. Bei Bauvorhaben kann auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bzgl. Erdfallgefährdung verzichtet werden. Bei Bauvorhaben ist ein Baugrundgutachten zu erstellen. Das Plangebiet befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlebergbaus Borgloh. Es wird auf Risiken durch Altbergbau hingewiesen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück führt lediglich auf, dass für den Immissionsschutz der Landkreis Osnabrück zuständig ist.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gibt Hinweise zur Ausbauentscheidung in Neubaugebieten. Die Information wird zur Kenntnis genommen.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH bemerkt, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien befinden. Als Textbaustein sollte folgender Hinweis in der Begründung aufgenommen werden:

„Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.“

Hinweis: Das Büro Tovar & Partner hat am 20.05.2019 den Textbaustein um folgenden Satz ergänzt:

„Sollte im Zuge der Neuplanung eine Verlegung der Telekommunikationslinien notwendig sein, ist Kontakt mit der Telekom aufzunehmen, um eine Neuerschließung abzustimmen“.

Der Landkreis Osnabrück führt auf, dass die Planung vom Regionalen Raumordnungsprogramm nicht berührt wird, den Zielen des RROP wird Rechnung getragen.

Auf die Anforderungen an Planunterlagen wird hingewiesen. Herr Lehmann erläutert, dass für die Erleichterung der Verfahrensdurchführung die Planunterlagen auf die Planzeichnung und die Legende reduziert wird, um ein gängiges DIN-Format zu erhalten. Die Satzungsfassung wird sämtliche Anforderungen erfüllen. Dem Hinweis wird somit entsprochen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen für eine Flächennutzungsplanberichtigung dem Landkreis Osnabrück nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens vorzulegen sind. Dieser Information wird entsprochen.

Aus Sicht der Denkmalpflege und des landwirtschaftlichen Immissionsschutzes werden keine Bedenken erhoben.

 

Der Ausschuss fasst folgenden Beschlussvorschlag: 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0