Sachverhalt:

 

Herr Manfred Flaspöhler hat formell seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.03.2019 beantragt. Nach Gesetzeslage würde die reguläre Dienstzeit mit dem 30.11.2020 enden.

 

Herr Flaspöhler erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG – Ruhestand auf Antrag).

 

Die Entscheidungszuständigkeit liegt beim Gemeinderat als oberste Dienstbehörde.

 

 


 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindeamtsrat Manfred Flaspöhler wird aufgrund seines Antrages vom 13.06.2018 gem. § 37 Abs. 1 NBG mit Ablauf des 31.03.2019 in den Ruhestand  versetzt.

 


 

 


Der Gemeindeamtsrat Manfred Flaspöhler wird aufgrund seines Antrages vom 13.06.2018 gem. § 37 Abs. 1 NBG mit Ablauf des 31.03.2019 in den Ruhestand versetzt.

 

 


Herr Flaspöhler hat mit Schreiben vom 13.06.2018 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt. Dem Rat obliegt hierzu als oberste Dienstbehörde die Entscheidungszuständigkeit. Herr Flaspöhler erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG – Ruhestand auf Antrag).

 

Der Rat fasst daraufhin folgenden einstimmigen Beschluss:

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

23

Nein:

 

Enthaltung: