„Der kommunale Gesamtabschluss 2016 der Gemeinde Hilter a.T.W. wird beschlossen.“

 


Herr Sommer erläutert, dass nach § 128 IV,V NKomVG die Kommunen verpflichtet sind, einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Im Wesentlichen werden im Rahmen der Konsolidierung „konzerninterne“ Verflechtungen eliminiert, wie bspw.

 

-       Stammkapital der Gemeinde an den Gemeindewerken

-       Personalgestellung (Bauhof, Verwaltungskosten)

-       Lieferungen der Gemeindewerke an die Gemeinde

-       Sonstige Zahlungen der Gemeinde an die Gemeindewerke und umgekehrt.

 

Die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist aufgrund weniger Beteiligungen für die Gemeinde Hilter a.T.W. nicht sonderlich sinnvoll und bietet wenig Aufschluss über die finanzielle Situation. Herr Sommer erläutert kurz die einzelnen Bestandteile des Gesamtabschlusses sowie die jeweiligen Jahresergebnisse.

 

Der Gesetzgeber hat klar definiert, in welcher Form der Gesamtabschluss zu beschließen ist. Entlastung sowie Ergebnisverwendung sind nicht zu beschließen, dieses geschieht in den jeweiligen Einzelabschlüssen. Der Gesamtabschluss ist vom jeweiligen Rat zur Kenntnis zu nehmen und zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss fasst einstimmig folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

7

Nein:

0

Enthaltung:

0