Sitzung: 20.02.2018 Finanzausschuss
„Der
kommunale Gesamtabschluss 2016 der Gemeinde Hilter a.T.W. wird beschlossen.“
Herr Sommer erläutert, dass nach § 128 IV,V
NKomVG die Kommunen verpflichtet sind, einen konsolidierten Gesamtabschluss
aufzustellen.
Im Wesentlichen werden im Rahmen der
Konsolidierung „konzerninterne“ Verflechtungen eliminiert, wie bspw.
-
Stammkapital der Gemeinde an den Gemeindewerken
-
Personalgestellung (Bauhof, Verwaltungskosten)
-
Lieferungen der Gemeindewerke an die Gemeinde
-
Sonstige Zahlungen der Gemeinde an die Gemeindewerke
und umgekehrt.
Die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist
aufgrund weniger Beteiligungen für die Gemeinde Hilter a.T.W. nicht sonderlich
sinnvoll und bietet wenig Aufschluss über die finanzielle Situation. Herr
Sommer erläutert kurz die einzelnen Bestandteile des Gesamtabschlusses sowie
die jeweiligen Jahresergebnisse.
Der Gesetzgeber hat klar definiert, in welcher
Form der Gesamtabschluss zu beschließen ist. Entlastung sowie
Ergebnisverwendung sind nicht zu beschließen, dieses geschieht in den
jeweiligen Einzelabschlüssen. Der Gesamtabschluss ist vom jeweiligen Rat zur
Kenntnis zu nehmen und zu beschließen.
Der Finanzausschuss fasst einstimmig folgenden
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
7 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |