„Die Richtlinie über die Festsetzung von Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG innerhalb der Gemeinde Hilter a.T.W. vom 11. Dezember 2013 wird um den § 7 ergänzt, der folgenden Inhalt umfasst:

 

§ 7 Wirtschaftlichkeitsvergleiche

Die Wertgrenze nach § 12 KomHKVO für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsvergleichen wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Darüber hinaus sind Wirtschaftlichkeitsvergleiche durchzuführen, sofern diese beim Vergleich mehrerer Alternativen sinnvoll erscheinen, auch wenn das Investitionsvolumen 50.000,00 € nicht erreicht. Es wird bei Investitionen mindestens eine Folgekostenberechnung vorgenommen.“

 

 


Herr Sommer erläutert die aufgrund der Novellierung der haushaltsrechtlichen Vorschriften notwendig gewordene Änderung der Richtlinie über die Festsetzung von Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

Ohne weitere Beratung wird in Übereinstimmung mit den Beschlussvorschlägen des Fin-A und des VA  durch die Mitglieder des Rates folgender einstimmiger Beschluss gefasst: 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

20

Nein:

 

Enthaltung: