„Die Richtlinie über die Festsetzung von Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG innerhalb der Gemeinde Hilter a.T.W. vom 11. De-zember 2013 wird um den § 7 ergänzt, der folgenden Inhalt umfasst:

§ 7 Wirtschaftlichkeitsvergleiche

Die Wertgrenze nach § 12 KomHKVO für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsvergleichen wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Darüber hinaus sind Wirtschaftlichkeitsvergleiche durchzuführen sofern diese beim Vergleich mehrerer Alternativen sinnvoll erscheinen, auch wenn das Investitionsvolumen 50.000,00 € nicht erreicht. Es wird bei Investitionen mindestens eine Folgekostenberechnung vorgenommen.“

 


Die Gemeinde Hilter a.T.W. hat Ende 2013 eine Richtlinie aufgestellt, in der sämtliche im kommunalen Haushaltsrecht zu definierende Wertgrenzen aufgeführt sind. Durch die Novellierung der haushaltsrechtlichen Vorschriften hat die Gemeinde nunmehr eine Wertgrenze zu definieren, ab der verpflichtend Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen sind. Hierbei wird als Richtwert die Wertgrenze für die Aufstellung eines Nachtraghaushalts vorgeschlagen, die 50.000,- € beträgt.

Die Mitglieder des Finanzausschusses fassen folgenden einstimmigen Beschlussvorschlag:


Abstimmungsergebnis:

Ja:

7

Nein:

Enthaltung: