Sachverhalt:

 

Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB westlich der vorhandenen Wohnsiedlung „Beckers Wisch“ vor.

 

Die Stellungnahmen welche während des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) eingereicht worden sind, wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 sowie des Verwaltungsausschusses am 29.09.2016 vorgestellt und diskutiert.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die zweite Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde im November/Dezember 2016 durchgeführt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen. Die Stellungnahmen aus der zweiten Behördenbeteiligung werden in der Sitzung durch die NLG vorgestellt und erläutert.

 

Nach Abwägung der vorliegenden Anregungen und Bedenken ist für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 


Beschlussvorschlag:

 

„1. Die Anregungen und Bedenken

-       der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

-       der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

-       des Hauptverbandes des Landvolkes Osnabrück

-       der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

      werden berücksichtigt.

 

 2. Die Anregungen und Bedenken

-       des Landkreises Osnabrück

      werden teilweise berücksichtigt.

 

 3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

     der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.
     gültigen Fassung die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der

     Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen, den

     Bericht zur artenschutzrechtlichen Prüfung  und der wasserwirtschaftlichen

     Voruntersuchung.

 

 4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes

     dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“

 


 

 


„1. Die Anregungen und Bedenken

- der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

- der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

- des Hauptverbandes des Landvolkes Osnabrück

- der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

- des Landkreises Osnabrück

      werden berücksichtigt.

 

 2. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

     der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.

     gültigen Fassung die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der

     Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen, den

     Bericht zur artenschutzrechtlichen Prüfung  und der wasserwirtschaftlichen

     Voruntersuchung.

 

 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes

     dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“

 

 


Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung werden die Stellungnahmen zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zum Bebauungsplan Nr. 96 „Beckers Wisch-Erweiterung“ gemeinsam vorgestellt und diskutiert.

 

Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 vorgestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde parallel durchgeführt. Während der Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen. Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung werden durch Frau Roßmann vorgestellt und entsprechende Abwägungsvorschläge unterbreitet.

 

Frau Roßmann trägt vor, dass die Versorgungsunternehmen Amprion GmbH, Westnetz Osnabrück, Vodafone Kabel Deutschland Leer und die Deutsche Telekom Technik GmbH Osnabrück auf die entsprechenden Versorgungsleitungen hinweisen und um Abstimmung im Zuge der Erschließungsarbeiten bitten. Diese Ausführungen werden entsprechend berücksichtigt.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass im Zuge der Vorplanung zur Erschließung mit der Deutschen Telekom Abstimmungsgespräche geführt werden und die NLG auf die Verlegung von Glasfaserkabel drängen wird.

 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Osnabrück erklärt, dass die im vorausgegangenen Verfahren vorgebrachten Hinweise berücksichtigt wurden und somit keine weiteren Anregungen vorgetragen werden.

Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Osnabrück-Meppen weist darauf hin, dass die nach dem RdErl. erforderliche Bescheinigung für den Bebauungsplan einzuholen ist. Diese Information wird zur Kenntnis genommen.

Vom Landkreis Osnabrück –Bauleitplanung- wird auf Verfahrensvermerke und Planzeichen verwiesen. Diese werden ergänzt.

Die untere Denkmalschutzbehörde weist auf die Meldepflicht von archäologischen Bodenfunden hin. Dieses wird berücksichtigt.

Aus Sicht des landwirtschaftlichen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme der LWK Niedersachsen wird zugestimmt. Geruchsimmissionen aus tierhaltenden Betrieben sind nicht zu erwarten.

Die Untere Naturschutz- und Waldbehörde des Landkreises Osnabrück erklärt, dass als verbindliche Festsetzung in die Planunterlagen aufzunehmen ist, dass kein Beginn der Bauarbeiten in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.06. erfolgt.

Eine Festsetzung diesbezüglich wird aufgenommen. Bauarbeiten zwischen dem 01.03. und 30.6. werden nicht erfolgen. Bei unvermeidbaren Arbeiten ist zu Beginn sicherzustellen, dass keine europäischen Vogelarten mit dem Brutgeschäft auf der betroffenen Fläche begonnen haben bzw. bereits brüten.

Für die Artengruppe der Amphibien ist folgende Vermeidungsmaßnahme als Hinweis (Rücksprache mit Landkreis Osnabrück)  zu übernehmen:

Bei Gebäuden mit Kellern sind die Lichtschächte und Eingänge so zu gestalten, dass keine Amphibien hineinfallen.

Zum Thema Wasserwirtschaft/Gewässerschutz erläutert Frau Roßmann, dass aufgrund der Stellungnahme der Stadt Georgsmarienhütte zur Bauleitplanung „Auf dem Sackslande-Erweiterung“ auch für dieses Gebiet eine Überprüfung der Bemessung des Regenrückhaltebeckens veranlasst wurde. Es können demnach auf derselben Fläche mit sehr geringem Mehraufwand zweihundertfünfzig Kubikmeter Rückhaltevolumen für ein Niederschlagsereignis mit einer statistischen zehnjährigen Wiederkehrhäufigkeit untergebracht werden. Dieser Erhöhung von einer 5-jährigen Wiederkehrhäufigkeit  auf eine 10-jährige Häufigkeit sowie das Volumen von 200 m³ auf 250 m³ wird gefolgt und im Rahmen der Erschließungsplanung behandelt.

 

Auf Anfrage teilt Herr Flaspöhler mit, dass nach dem Feststellungsbeschluss sowie dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Gemeinde die Flächennutzungsplanänderung dem Landkreis Osnabrück zur Genehmigung vorgelegt wird. Dieser habe drei Monate Zeit, die Unterlagen zu prüfen. Anschließend werden der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück rechtsverbindlich.

 

Nach kurzer Diskussion fassen die Ausschussmitglieder einstimmig folgenden Beschlussvorschlag:  


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0