Sachverhalt:

 

Die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht eine Erweiterung des Wohngebietes „Auf dem Sackslande“ in nördlicher Richtung vor. Ausgewiesen wird eine Wohnbaufläche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Die im ersten Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingereichten Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 sowie in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 29.09.2016 vorgestellt und diskutiert.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die zweite Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde im November/Dezember 2016 durchgeführt.

 

Während der öffentlichen Auslegung sind weder Anregungen noch Bedenken eingereicht worden. Die Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden in der Sitzung durch die NLG vorgestellt und näher erläutert.

 

Nach erfolgter Abwägung der einzelnen Stellungnahmen ist der Feststellungsbeschluss zu fassen. 

 

 


 

 


Beschlussvorschlag:

„1. Die Anregungen und Bedenken

-       der Polizeiinspektion Osnabrück

-       der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Osnabrück

-       der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

-       der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

-       der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

-       des Hauptverbandes des Osnabrücker Landvolks, Osnabrück

-       der EWE Netz, Oldenburg

-       der Stadt Osnabrück, Archäologische Denkmalpflege

-       der Amprion GmbH, Dortmund

-       der Westnetz GmbH, Osnabrück

-       der Vodafone Kabel Deutschland, Leer

-       des Landkreises Osnabrück

    werden berücksichtigt.

 

2. Die Anregungen und Bedenken

    - des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

    - der Stadt Georgsmarienhütte

    werden teilweise berücksichtigt.

 

3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

    der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.

    gültigen Fassung die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus

    der Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen,

    dem Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlicher Prüfung und der

    wasserwirtschaftlichen Vorplanung sowie dem Fachbeitrag Schallschutz.

 

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes 

    dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“

 

 

 


 

 


„1. Die Anregungen und Bedenken

- der Polizeiinspektion Osnabrück

- der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Osnabrück

- der Deutschen Telekom Technik GmbH, Osnabrück

- der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Osnabrück

- der Teutoburger Energie Netzwerk eG, Hagen a.T.W.

- des Hauptverbandes des Osnabrücker Landvolks, Osnabrück

- der EWE Netz, Oldenburg

- der Stadt Osnabrück, Archäologische Denkmalpflege

- der Amprion GmbH, Dortmund

- der Westnetz GmbH, Osnabrück

- der Vodafone Kabel Deutschland, Leer

- des Landkreises Osnabrück

    werden berücksichtigt.

 

2. Die Anregungen und Bedenken

            - des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

            - der Stadt Georgsmarienhütte

    werden teilweise berücksichtigt.

 

3. Der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in

    der zzt. gültigen Fassung und den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG in der zzt.

    gültigen Fassung die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus

    der Planzeichnung, dem Text, der Begründung, dem Umweltbericht samt Anlagen,

    dem Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlicher Prüfung und der

    wasserwirtschaftlichen Vorplanung sowie dem Fachbeitrag Schallschutz.

 

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes 

    dem Landkreis Osnabrück vorzulegen.“

 

 

 


Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung werden die Stellungnahmen zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zum Bebauungsplan Nr. 97 „Auf dem Sackslande-Erweiterung“ zusammen abgehandelt.

 

Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2016 vorgestellt und diskutiert.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Zeitgleich wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.11.2016 bis 15.12.2016 durchgeführt. Während der Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen. 

Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung werden durch Frau Roßmann vorgestellt.

 

Die Versorgungsunternehmen EWE Netz Oldenburg, Amprion GmbH, Westnetz GmbH Osnabrück, Vodafone Kabel Deutschland GmbH Leer, Teutoburger Energie Netzwerk eG Hagen a.T.W. und Deutsche Telekom Technik GmbH Osnabrück weisen auf ihre Versorgungsleitungen hin und bitten um Berücksichtigung bei den Erschließungsplanungen.

 

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover weist darauf hin, dass sich das Plangebiet im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlebergbaus Borgloh, Nähe Habichtschacht, befindet.

Das Amt weist auf die besondere Schutzwürdigkeit betroffener Böden im Hinblick auf die Lebensraumfunktion hin. Ferner folgt der Hinweis auf eine äußerst hohe Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens im Plangebiet. Es wird die Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes empfohlen.

Die Prüfung von Bodenbelastungen durch Schadstoffe wird angeraten.

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Bodengutachten wurde erstellt. Regionaltypische Löß- bzw. Sandlößböden sind nicht außergewöhnlich. Nähere Ausführungen sind im Umweltbericht getroffen. Die Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes wird als nicht notwendig angesehen. Aus diesem Grunde sollte die Stellungnahme des LBEG teilweise berücksichtigt werden. Im Rahmen der Erschließung werden die notwendigen Anforderungen beachtet.

 

Die Hinweise des Landkreises Osnabrück, Regional- und Bauleitplanung, werden zur Kenntnis genommen. Die untere Denkmalschutzbehörde verweist auf die Meldepflicht von archäologischen Bodenfunden.

Der Brandschutz spricht die Zugänglichkeit und die Löschwasserversorgung als abhängige und unabhängige Versorgung an. Die Anmerkungen sollten zur Kenntnis genommen werden.

Die untere Wasserbehörde gibt den Hinweis auf den erforderlichen wasserrechtlichen Antrag. Hier muss die Entwässerungssituation detailliert dargestellt werden.

Weiter wird auf die Stellungnahme der Stadt Georgsmarienhütte zum Rückhaltevolumen hingewiesen. Die erfolgte Bemessung eines 5-jährlichen Regenereignisses entspricht zwar dem Stand der Technik, eine Auslegung des Rückhaltebeckens unter Berücksichtigung extremerer Ereignisse ist dennoch sinnvoll.

Frau Roßmann berichtet, dass weitere Untersuchungen gezeigt haben, dass mit geringem zusätzlichem Aufwand eine Rückhaltung von rd. siebenhundertfünfzig m³ auf derselben Fläche von fünfhundert m² eingerichtet werden kann.

Die Untere Naturschutz- und Waldbehörde nimmt Stellung zum vorliegenden Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Zu berücksichtigen und als Festsetzung in den Bebauungsplan sind die aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen VM 1 zu übernehmen. Dieser Anmerkung wird Folge geleistet.

Hinsichtlich der Waldumwandlung ist eine Bewertung von einer fachkundigen Person vorzunehmen. Im Umweltbericht wurde hierfür das Forstamt Ankum benannt. Der Umwandlungsfaktor wurde mit 1:1,6 angegeben. Eine abschließende Bewertung ist umgehend vor dem Satzungsbeschluss nachzureichen. Sofern dieser Bewertung gefolgt werden kann, ist eine Ersatzaufforstung von 3.464 m² erforderlich. Der entsprechende Nachweis ist vor Satzungsbeschluss nachzureichen. Für die Fläche der Waldumwandlung entfällt die naturschutzrechtliche Kompensation. Daher reduziert sich die Anzahl der zu kompensierenden Werteinheiten. Für die Ersatzaufforstung sind ausschließlich standortgerechte, gebietstypische, einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Der Waldrand ist mit unterschiedlich hoch wachsenden Straucharten anzulegen. Die Ersatzfläche ist mit einem Zaun zu sichern. Die Sicherung der Kultur ist durch eine fünfjährige Pflege zu gewährleisten.

Die Anregungen und Bedenken des Landkreises Osnabrück werden zur Kenntnis genommen, eingearbeitet und berücksichtigt.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Ausschuss einstimmig folgenden Beschlussvorschlag:  

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0